Das „richtige“ Design, das jeden von uns als Käufer anspricht, ist ein ganz wichtiger Aspekt, der bewusst oder unbewusst zur Kaufentscheidung führt. Gutes Design spricht nicht nur für das Produkt, sondern ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt des Imagetransports für Unternehmen und deren Unternehmensphilosophie.
Umso entscheidender ist es, Design zu schützen bzw. zu verteidigen. In Deutschland wurde das „alte“ Geschmacksmustergesetzt durch das neue Designgesetz zum Jahr 2014 abgelöst.
Voraussetzung ist das Vorliegen von Neuheit und Eigenart im Zeitpunkt der Anmeldung bzw. der Offenbarung (=Veröffentlichung).
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf
Anmeldung von Design und Geschmacksmuster
Die Anmeldung von Design bzw. Geschmacksmustern ist der sicherste Weg die Designerleistung zu schützen und zu verteidigen
Was können wir für Sie tun?
Nicht eingetragenes Geschmacksmuster
Auf Europäischer Ebene können Designs bzw. Geschmacksmuster durch ein sog. nicht eingetragenes Geschmacksmuster
geschützt werden.
Das heißt, dass ein Designer ohne den Aufwand eines Anmeldeverfahrens wie beim eingetragenen Design bzw. Europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gesetzlichen Schutz seiner Leistungen erlangen kann. Der Schutz dauert allerdings nur 3 Jahre und zwar ab dem Zeitpunkt der ersten Offenbarung (=Veröffentlichung, z.B. auf einer Messe).
Die Schaffung eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters soll dem Umstand Rechnung tragen, dass auch schnelllebige Designs Schutz erlangen sollen, ohne dass ein bürokratisches Anmeldeverfahren durchlaufen werden soll.
Bei einer Verletzungsklage hat der Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters die volle Beweislast dafür, dass sein Design neu war und Eigenart besitzt. Bei einem eingetragenen Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird dies hingegen vermutet.
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